Gutachten bestätigt Sonderregelung beim Mindestlohn für Saisonkräfte

Sonderregelung beim Mindestlohn

Die Höhe des Mindestlohns bringt vor allem Sonderkultur-Betriebe mit intensiver Handarbeit zunehmend unter wirtschaftlichen Druck. Entlastung könnte eine Sonderregelung für diesen Bereich bringen. Ein Gutachten hat nun bestätigt, dass ein branchenspezifischer Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in Sonderkulturen rechtlich zulässig ist. Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) e. V. hatte dieses Gutachten gemeinsam mit sieben anderen Verbänden aus der grünen Branche in Auftrag gegeben. Ziel ist, dass der Gesetzgeber einen solchen Abschlag ermöglicht.


Das 140 Seiten umfassende Rechtsgutachten stammt von dem renommierten Arbeitsrechtler Professor Dr. Christian Picker. Er ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Tübingen. Picker stellte fest, dass ein Mindestlohnabschlag von 20 Prozent weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Für besonders mindestlohnbetroffene Branchen – wie unter anderem der arbeitsintensive Gemüsebau – könnte laut Gutachten eine solche Sonderregelung verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten sein.


Das Mindestlohngesetz soll unter anderem durch eine marktgerechte Lohnuntergrenze einen Lohnunterbietungswettbewerb verhindern, sowie Beschäftigte und das Sozialversicherungssystem schützen. Nach Ansicht von Picker würden diese Ziele jedoch verfehlt – teilweise sogar ins Gegenteil verkehrt –, wenn ein zu hoher Mindestlohn zum Abbau von Arbeitsplätzen führe. Genau diese Entwicklung zeichnet sich nach Ansicht des Experten in den Sonderkulturbetrieben ab. Sie seien durch die starken Mindestlohnerhöhungen zunehmend in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Die Folge: Anbauflächen werden reduziert oder arbeitsintensive Kulturen ganz aufgegeben, was wiederum negative Auswirkungen auf Beschäftigung, Wertschöpfung und die Versorgungssicherheit habe.


In seinem Gutachten kommt Picker zu dem Ergebnis, dass ein Mindestlohnabschlag von 20 Prozent für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ein geeignetes, erforderliches und an-gemessenes Instrument ist, um Arbeitsplätze in den Sonderkulturen zu sichern, Lohndumping zu verhindern und die Selbstversorgung zu stärken. Der moderate Abschlag sei dafür das mildeste und zugleich wirksamste Korrektiv.

In einer Pressemitteilung vom 23. März 2026 hat der ZVG noch einmal deutlich gemacht, dass der Obst-, Gemüse- und Weinbau strukturell besonders vom Mindestlohn betroffen ist: Die Produktion sei extrem arbeits- und damit lohnintensiv, die Lohnkosten machten bis zu 60 Prozent der Gesamtkosten aus und eine Mechanisierung sei kaum möglich. Zudem hätten die Handelsketten eine hohe Marktmacht und die Verbraucher seien bei Lebensmitteln preissensibel. Für viele Betriebe sei unverschuldet nur ein Rückzug aus dem Sonderkulturanbau oder die Verlagerung der Produktion ins Ausland möglich. Ein zu hoher Mindestlohn führe nachweislich insbesondere in geringproduktiven Bereichen wie der Saisonarbeit zu Arbeitsplatzabbau – und konterkariere damit die gesetzlichen Ziele. Die Mindestlohnerhöhungen wirkten wie ein Berufsverbot für Arbeitgeber (Betriebsaufgabe) und Arbeitnehmer (Arbeitsplatzverlust). Außerdem erfüllten Saisonarbeitsverhältnisse viele Ziele des Mindestlohngesetzes strukturell nicht. Sie seien häufig sozialversicherungsfrei und die Tätigkeit oft nur Nebenerwerb. Der Mindestlohn sei nicht existenzsichernd, da er nicht als Haupteinkommen gedacht ist.

Ein Abschlag vom jeweils gültigen Mindestlohn gewährleistet nach Ansicht des ZVG und der anderen, an der Allianz beteiligten Verbände hingegen, dass der Mindestlohn marktkonform ist und so die Beschäftigung sichert. Lohndumping werde durch eine weiterhin geltende Mindestuntergrenze verhindert, die Ernährungssicherheit geschützt und ein unverhältnismäßiges Sonderopfer einer volkswirtschaftlich bedeutenden Branche werde vermieden. Die Saisonarbeitskräfte blieben trotz Abschlags durch eine Lohnuntergrenze weiterhin geschützt.

Laut der Verbändeallianz ist das Gutachten ein wichtiger Erfolg für die Branche, kann jedoch nur der erste Schritt für eine gesetzliche Lösung sein. Man habe der Politik damit wichtige rechtliche Argumente geliefert. Nach eigener Auskunft wird sich der ZVG zusammen mit den anderen Akteuren vehement bei der Politik dafür einsetzen, dass der Gesetzgeber einen solchen Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn ermöglichen wird. Die Verbändeallianz besteht aus ZVG, dem Deutschen Bauernverband, dem Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände, dem Deutschen Raiffeisenverband, den Familienbetrieben Land und Forst, der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse, der Union der Deutschen Kartoffelwirtschaft sowie dem Deutschen Weinbauverband.


Weitere Informationen: Veröffentlichung Kurzfassung des Gutachtens: Kurzfassung: Unions- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Mindestlohnabschlags für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft – Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG)

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