Stellungnahme des BDC zur Düngeverordnung

Nach der Ernte fällt das Substrat als Champost unter die Düngeverordnung

Zum Entwurf der Düngeverordnung gibt es jetzt eine klare Stellungnahme vom Bund Deutscher Champignon- und Kulturpilzanbauer (BDC) e.V.. Problematisch ist aus Sicht der Champignonanbauer vor allem die geforderte Lagerung des Champost während der Sperrfrist zur Ausbringung von organischem Dünger. Hier die Stellungnahme im Wortlaut:

Zu § 6 Zusätzliche Vorgaben

Nach der Ernte fällt das Substrat als Champost unter die Düngeverordnung
Nach der Ernte fällt das Substrat als Champost unter die Düngeverordnung

In Absatz 7 sollte die Formulierung „mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff“ (§ 4 Abs. 2 aktuelle DüV) beibehalten werden. Die Ausweitung auf „mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff“ bewirkt für den Champignonkompost als organischen Dünger eine unnötige Erschwernis und zieht die Verpflichtung zur Ausweitung der Lagerkapazitäten mit sich. Für den Champignonkompost (Champost) sollte eine Ausnahmereglung vorgesehen werden. Da der sehr geringe Gesamtstickstoffgehalt von ca. 2% in der Trockensubstanz (TS) im Champignonkompost zu 95% organisch und damit langfristig gebunden ist (die Verfügbarkeit im Jahr der Ausbringung beträgt max. 10%), besteht keine Gefahr für das Grundwasser.

Der hohe Strohgehalt im Champost erhöht den Humusgehalt des Bodens. Durch das sehr weite C/N-Verhältnis wird der sich im Boden befindlicher löslicher Stickstoff sogar durch die Ausbringung von Champignonkompost gebunden.

Die mit dieser Ausweitung verbundene Sperrfrist ist daher fachlich unbegründet und kontraproduktiv. Die Lagerung bei Champost verursacht zudem Qualitätsverluste. Die ansonsten auch zu schaffenden Lagerkapazität würde eine unverhältnismäßige Kostenbelastung sowie zusätzliche Transporte bewirken. In 11 Wochen fallen 40.600 t Champost in Deutschland an, das entspricht zusätzlich 2.000 LKW-Touren, die sperrfristbedingt entstehen würden. Erschwerend kommt hinzu, dass parallel zur Sperrfrist die stärksten Verkaufsaktivitäten (Vorweihnachtsgeschäft, Weihnachtsgeschäft) stattfinden und damit der höchste Anfall an Champignonkompost vorliegt.

Zu Nr. 42 a:

Die entsprechenden Champignonbetriebe haben derzeit keinerlei Lagerungskapazitäten, da die Lagerung von Champost die Qualität ja negativ beeinflusst und keine wesentliche Menge an verfügbarem Stickstoff vorhanden ist. In Deutschland fallen ca. 400.000 m³ Champost im Jahr an, was ca.133.000 m³ in vier Monaten entspricht. Werden 2 m³ pro m² gelagert, werden 66.600 m² Lagerfläche benötigt, die ca. 75 Euro/m² kostet. Die Gesamtkosten würden sich für die Wirtschaft auf mindestens 5 Mio. Euro belaufen.

Wir fordern als Bund deutscher Champignon- und Kulturpilzanbauer aufgrund der dargelegten Fakten:

  • Die Kernsperrfrist für Champignonkomposte komplett aufzuheben.
  • Die Bewertung des Stickstoffgehaltes anhand des agrarwissenschaftlich       sinnvollerem „Verfügbaren Stickstoff“ durchzuführen.

Text: BDC
Foto: Christiane James

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