ZVG zeigt Schwachstellen des Mindestlohngesetzes auf

Die Aufzeichnungspflichten im Rahmen des Mindestlohngesetzes sorgen in vielen Betrieben für sehr hohen Aufwand.
Die Aufzeichnungspflichten im Rahmen des Mindestlohngesetzes sorgen in vielen Betrieben für sehr hohen Aufwand.
Die Aufzeichnungspflichten im Rahmen des Mindestlohngesetzes sorgen in vielen Betrieben für sehr hohen Aufwand.

Im Rahmen der Überprüfung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hat der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) seinen Forderungen nach konkreten Maßnahmen hinsichtlich einer praxisgerechteren Ausgestaltung des Gesetzes mit einem Positionspapier noch einmal Nachdruck verliehen.

Der ZVG fordert demnach, Änderungen, insbesondere bei den geplanten Aufzeichnungspflichten, vorzunehmen. Die vereinfachten Regelungen des MiLoG während der Übergangszeit müssen auch für die über das Arbeitnehmerentsendegesetz allgemeinverbindlichen Tarifverträge gelten. Dies gilt letztlich auch für die Berücksichtigung von Kost und Logis.
Ferner sind die derzeitigen Regelungen hinsichtlich der auf ein Arbeitszeitkonto übertragbaren Stunden zu unflexibel. Vor allem Betriebe mit saisonal unterschiedlichem Arbeitsanfall würden im Ernstfall so zu Entlassungen von Mitarbeitern gezwungen sein.

Der ZVG kritisiert zudem, dass für Familienmitglieder dieselben Vorgaben hinsichtlich der formalen Aufzeichnungspflichten gelten. Dies ist praxisfern und den Familienbetrieben nicht vermittelbar.

Auch bei der Arbeitgeberhaftung fordert der ZVG Nachbesserungen. Laut Mindestlohngesetz haftet jeder Unternehmer als Auftraggeber für den Verstoß gegen das MiLoG durch einen von ihm mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragten Unternehmer. Diese weitgehende Haftung ist gerade für Familienbetriebe und kleinere und mittlere Unternehmen existenzgefährdend.

Text: ZVG

Bild: BDC

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